Satzung der Stadtkapelle Rain e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Stadtkapelle Rain e. V.“

(2) Er ist seit 1983 in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Er wurde gegründet im Jahre 1978 als „Jugend-Stadtkapelle Rain“ und nahm 1990 die „Stadtkapelle Rain“, gegründet 1955, nichteingetragener Verein, auf.

(4) Er hat seinen Sitz in der Stadt Rain.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im Allgäu-Schwäbischen Musikbund e. V. (ASM)

 

§ 3 Zweck und Tätigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt insbesondere die Erhaltung, Pflege, Verbreitung und Förderung von Volksbildung, Volksbrauchtum und bodenständiger Kultur.

(2) Vornehmlich sieht der Verein seine Aufgabe in der Pflege der Blas- und Volksmusik, der Gewinnung der Jugend zur musischen Bildung, der Bewahrung und Neubelebung bodenständiger Trachten und der Völkerverständigung, insbesondere in der Stadt Rain. Diese Zielsetzung verfolgt er durch

a) regelmäßige Übungsstunden und Bildung von Orchestern, insbesondere der Stadtkapelle und weiterer Ensembles.

b) Veranstaltung von Konzerten, Musiktreffen, Jugendkonzerten und sonstigen kulturellen Ereignissen.

c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art.

d) Teilnahme an Musikfesten des ASM, seiner Bezirke und Mitgliedsvereine.

e) bevorzugte Beratung, Ausbildung und Förderung von Jugendmusikern.

f) Begegnungen und Partnerschaften auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere auf dem Gebiet des Jugendaustausches.

g) alle sonstigen dem Vereinszweck förderlichen Unternehmungen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.

(2) Aktives Mitglied kann auf Antrag jede Person werden, die ein Musikinstrument spielt oder dem Ausschuss angehört.

(3) Förderndes Mitglied kann auf Antrag jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.

(4) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorsitzende. Gegen dessen Entscheidungen kann der Ausschuss angerufen werden, welcher endgültig entscheidet. Die Generalversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen ohne Begründung gegenüber dem Verein nicht nachkommen, gehen ihrer Mitgliedschaft verlustig.

(6) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorsitzenden mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.

(7) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Allgäu-Schwäbischen Musikbundes e. V. verstößt, kann vom Ausschuss ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Ausschusses kann die Generalversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet.

(8) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, seine Höhe bestimmt die Generalversammlung für aktive und fördernde Mitglieder.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Ausschuss festgesetzten Bedingungen zu besuchen.

(2) Das Antragsrecht steht den Mitgliedern ab dem 15. Geburtstag zu. Das aktive Wahlrecht ist ebenfalls ab dem 15. Geburtstag gegeben, das passive Wahlrecht ab dem 18. Geburtstag.

(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.

 

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Persönlichkeiten, die sich um die Zielsetzung des Vereins oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Ausschuss zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 7 Organe

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung (§ 8)

b) der Ausschuss (§ 9)

c) der Vorstand (§ 10).

(2) Die Organe sind bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; für die Generalversammlung gilt § 8 Abs. 4.

(3) Mitglieder von Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.

(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind grundsätzlich nichtöffentlich, die Generalversammlung dagegen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann – ganz oder teilweise – auf Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

(5) Die Wahl des Vorstandes wird grundsätzlich geheim durchgeführt. Wahlen zum Ausschuss werden auf Antrag geheim durchgeführt.

(6) Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Position sich erledigt haben, kann auch offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

(7) Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer (Schriftführer) zu unterzeichnen.

§ 8 Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung findet jährlich einmal, und zwar im ersten Halbjahr statt. Sie ist vom Vorsitzenden eine Woche vorher durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Rain unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Anträge an die Generalversammlung sind spätestens drei Tage vorher an den Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Ausschusses ist keine Frist gegeben.

(3) Der Ausschuss kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Generalversammlungen festsetzen, die dann der Vorsitzende einberuft. Der Ausschuss muss eine außerordentliche Generalversammlung festsetzen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Von der Generalversammlung ist ein Wahlleiter zu bestellen, dem zwei Beisitzer beizugeben sind.

(6) Die Generalversammlung ist zuständig für

a) die Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden und des Dirigenten,

b) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte sowie die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.

c) die Entlastung des Ausschusses,

d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und einer etwaigen Aufnahmegebühr,

e) die Wahl des Ausschusses und der beiden Kassenprüfer,

f) die Änderung der Satzung,

g) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Ausschuss an die Generalversammlung verwiesen hat,

h) die Auflösung des Vereins,

i) den Austritt aus dem Allgäu-Schwäbischen Musikbund e. V.(ASM),

k) sonstige durch diese Satzung festgelegte Fälle.

§ 9 Der Ausschuss

(1) Der Ausschuss (= Vorstandschaft) setzt sich zusammen aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Schatzmeister

e) zwei Jugendvertretern

f) einem Aktiven-Vertreter

g) zwei Beisitzern aus den fördernden Mitgliedern

h) dem 1. Dirigenten

i) dem 2. Dirigenten

(2) Der Ausschuss wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt und verbleibt bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist. Der Ausschuss entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Beiräten und Sonderausschüssen; diese sind ihm unmittelbar verantwortlich.

(3) Insbesondere wählt der Ausschuss die Delegierten für die jeweilige Generalversammlung des ASM sowie für die jeweiligen Bezirksversammlungen.

(4) Der Ausschuss wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder verlangen.

(5) Sofern während der Amtsperiode des Ausschusses Nachwahlen erforderlich sind, gelten diese jeweils nur bis zum Ende der Amtsperiode des Ausschusses.

(6) Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung der laufenden Geschäfte.

(7) Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Er unterstützt den 1. Vorsitzenden bei den Verwaltungsgeschäften. Ihm können einzelne Aufgaben zugewiesen werden.

(8) Der Schriftführer fertigt von Generalversammlungs- und Ausschusssitzungen die Niederschriften und unterstützt die Vorsitzenden bei der Erledigung der Verwaltungsgeschäfte. Ihm können allgemeine und besondere Aufträge erteilt werden.

(9) Die Kassengeschäfte erledigt der Schatzmeister. Er ist berechtigt

a) Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen,

b) Zahlungen für den Verein bis zu einem Betrag von Euro 300,- im Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden ausbezahlt werden,

c) alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen. Zu deren gleichzeitiger Aufbewahrung ist er verpflichtet. Der Schatzmeister fertigt zum Ende des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, der der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und in der Generalversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.

(10) Die Jugendvertreter (Abs. 1 Buchstabe e) werden von den aktiven Mitgliedern unter 25 Jahren gewählt. § 5 Abs. 2 gilt bei dieser Wahl nicht. Wählbar sind alle aktiven Mitglieder.

(11) Der Aktiven-Vertreter (Abs. 1 Buchstabe f) wird von den aktiven Mitglieder ab vollendetem 25. Lebensjahr gewählt. Wählbar sind alle aktiven Mitglieder ab vollendetem 25. Lebensjahr.

(12) Bei den Beisitzern nach Abs. 1 Buchstabe g) sind alle fördernden Mitglieder wahlberechtigt und wählbar. Diesen Beisitzern können Einzelaufgaben übertragen werden.

(13) Die Dirigenten werden vom Ausschuss berufen und abberufen. Sie gehören dem Ausschuss kraft Amtes an.

(14) Der 1. Bürgermeister der Stadt Rain oder sein Beauftragter hat als beratendes Mitglied ständig Zutritt zu den Ausschusssitzungen; er erhält stets eine Einladung zu Ausschusssitzungen und zur Generalversammlung.

§ 10 Vorstand i. S. von § 26 BGB

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis des stellvertretenden Vorsitzenden auf die Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.

§ 11 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen bzw. Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(7) Unabhängig davon können Aufwandsentschädigungen oder Honorare an Vorstandsmitglieder oder Personen, die nebenberuflich im Dienst oder im Auftrag des Vereins tätig sind, bezahlt werden. Entschädigungen und Honorare dürfen nicht unangemessen hoch sein und sind nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins zulässig. Über die Höhe der Entschädigungen und Honorare entscheidet der Ausschuss.

(8) Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG und/oder der Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG begünstigt werden.

(9) Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(10) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(11) Vom Ausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuer- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

(12) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rain, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Generalversammlung gestellt werden.

(2) Eine Satzungsänderung kann von der Generalversammlung nur mit der Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

§ 13 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

(2) Der Antrag auf Auflösung muss vorher in der Tagesordnung zur Generalversammlung mitgeteilt worden sein.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung hat die Generalversammlung am 10.Mai 2013 in Rain beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadtkapelle Rain e. V. vom 19. Januar 1990 außer Kraft.

§ 15 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.

(2) Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

(3) Als Mitglied des Allgäu-Schwäbischen Musikbundes e. V. ist die Stadtkapelle Rain e. V. verpflichtet, Daten aktiver Mitglieder an den Verband zu melden.

(4) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

(5) Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.

(6) Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.