{"id":62,"date":"2014-05-22T10:35:13","date_gmt":"2014-05-22T08:35:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.stadtkapelle-rain.de\/_preview\/?page_id=62"},"modified":"2014-05-29T23:27:50","modified_gmt":"2014-05-29T21:27:50","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.stadtkapelle-rain.de\/_preview\/?page_id=62","title":{"rendered":"Satzung der Stadtkapelle Rain e. V."},"content":{"rendered":"<h3><\/h3>\n<h3>\u00a7 1 Name, Sitz und Gesch\u00e4ftsjahr<\/h3>\n<p>(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen &#8222;Stadtkapelle Rain e. V.\u201c<\/p>\n<p>(2) Er ist seit 1983 in das Vereinsregister eingetragen.<\/p>\n<p>(3) Er wurde gegr\u00fcndet im Jahre 1978 als &#8222;Jugend-Stadtkapelle Rain&#8220; und nahm 1990 die &#8222;Stadtkapelle Rain\u201c, gegr\u00fcndet 1955, nichteingetragener Verein, auf.<\/p>\n<p>(4) Er hat seinen Sitz in der Stadt Rain.<\/p>\n<p>(5) Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00a7 2 Verbandszugeh\u00f6rigkeit<\/h3>\n<p>Der Verein ist Mitglied im Allg\u00e4u-Schw\u00e4bischen Musikbund e. V. (ASM)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00a7 3 Zweck und T\u00e4tigkeit des Vereins<\/h3>\n<p>(1) Der Verein verfolgt insbesondere die Erhaltung, Pflege, Verbreitung und F\u00f6rderung von Volksbildung, Volksbrauchtum und bodenst\u00e4ndiger Kultur.<\/p>\n<p>(2) Vornehmlich sieht der Verein seine Aufgabe in der Pflege der Blas- und Volksmusik, der Gewinnung der Jugend zur musischen Bildung, der Bewahrung und Neubelebung bodenst\u00e4ndiger Trachten und der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung, insbesondere in der Stadt Rain. Diese Zielsetzung verfolgt er durch<\/p>\n<p>a) regelm\u00e4\u00dfige \u00dcbungsstunden und Bildung von Orchestern, insbesondere der Stadtkapelle und weiterer Ensembles.<\/p>\n<p>b) Veranstaltung von Konzerten, Musiktreffen, Jugendkonzerten und sonstigen kulturellen Ereignissen.<\/p>\n<p>c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art.<\/p>\n<p>d) Teilnahme an Musikfesten des ASM, seiner Bezirke und Mitgliedsvereine.<\/p>\n<p>e) bevorzugte Beratung, Ausbildung und F\u00f6rderung von Jugendmusikern.<\/p>\n<p>f) Begegnungen und Partnerschaften auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere auf dem Gebiet des Jugendaustausches.<\/p>\n<p>g) alle sonstigen dem Vereinszweck f\u00f6rderlichen Unternehmungen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00a7 4 Mitgliedschaft<\/h3>\n<p>(1) Der Verein besteht aus aktiven und f\u00f6rdernden Mitgliedern.<\/p>\n<p>(2) Aktives Mitglied kann auf Antrag jede Person werden, die ein Musikinstrument spielt oder dem Ausschuss angeh\u00f6rt.<\/p>\n<p>(3) F\u00f6rderndes Mitglied kann auf Antrag jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins anerkennt und f\u00f6rdert.<\/p>\n<p>(4) \u00dcber den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorsitzende. Gegen dessen Entscheidungen kann der Ausschuss angerufen werden, welcher endg\u00fcltig entscheidet. Die Generalversammlung kann eine Aufnahmegeb\u00fchr festsetzen.<\/p>\n<p>(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen ohne Begr\u00fcndung gegen\u00fcber dem Verein nicht nachkommen, gehen ihrer Mitgliedschaft verlustig.<\/p>\n<p>(6) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zul\u00e4ssig. Er muss gegen\u00fcber dem Vorsitzenden mindestens einen Monat vorher schriftlich erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>(7) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Allg\u00e4u-Schw\u00e4bischen Musikbundes e. V. verst\u00f6\u00dft, kann vom Ausschuss ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gr\u00fcnde mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Ausschusses kann die Generalversammlung angerufen werden, die dann endg\u00fcltig entscheidet.<\/p>\n<p>(8) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, seine H\u00f6he bestimmt die Generalversammlung f\u00fcr aktive und f\u00f6rdernde Mitglieder.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00a7 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/h3>\n<p>(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen, dort Antr\u00e4ge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Ausschuss festgesetzten Bedingungen zu besuchen.<\/p>\n<p>(2) Das Antragsrecht steht den Mitgliedern ab dem 15. Geburtstag zu. Das aktive Wahlrecht ist ebenfalls ab dem 15. Geburtstag gegeben, das passive Wahlrecht ab dem 18. Geburtstag.<\/p>\n<p>(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterst\u00fctzen und die Beschl\u00fcsse der Organe des Vereins zu beachten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00a7 6 Ehrenmitgliedschaft<\/h3>\n<p>Pers\u00f6nlichkeiten, die sich um die Zielsetzung des Vereins oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, k\u00f6nnen durch den Ausschuss zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3>\u00a7 7 Organe<\/h3>\n<p>(1) Organe des Vereins sind:<\/p>\n<p>a) die Generalversammlung (\u00a7 8)<\/p>\n<p>b) der Ausschuss (\u00a7 9)<\/p>\n<p>c) der Vorstand (\u00a7 10).<\/p>\n<p>(2) Die Organe sind bei Anwesenheit der H\u00e4lfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussf\u00e4hig und beschlie\u00dfen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; f\u00fcr die Generalversammlung gilt \u00a7 8 Abs. 4.<\/p>\n<p>(3) Mitglieder von Organen d\u00fcrfen bei der Beratung und Entscheidung \u00fcber Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind grunds\u00e4tzlich nicht\u00f6ffentlich, die Generalversammlung dagegen grunds\u00e4tzlich \u00f6ffentlich. Die \u00d6ffentlichkeit kann &#8211; ganz oder teilweise &#8211; auf Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>(5) Die Wahl des Vorstandes wird grunds\u00e4tzlich geheim durchgef\u00fchrt. Wahlen zum Ausschuss werden auf Antrag geheim durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(6) Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschl\u00e4ge f\u00fcr diese Position sich erledigt haben, kann auch offen gew\u00e4hlt werden. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(7) \u00dcber die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und s\u00e4mtliche Beschl\u00fcsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollf\u00fchrer (Schriftf\u00fchrer) zu unterzeichnen.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3>\u00a7 8 Die Generalversammlung<\/h3>\n<p>(1) Die Generalversammlung findet j\u00e4hrlich einmal, und zwar im ersten Halbjahr statt. Sie ist vom Vorsitzenden eine Woche vorher durch orts\u00fcbliche \u00f6ffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Rain unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.<\/p>\n<p>(2) Antr\u00e4ge an die Generalversammlung sind sp\u00e4testens drei Tage vorher an den Vorsitzenden zu richten. F\u00fcr die Antr\u00e4ge des Ausschusses ist keine Frist gegeben.<\/p>\n<p>(3) Der Ausschuss kann bei dringendem Bedarf au\u00dferordentliche Generalversammlungen festsetzen, die dann der Vorsitzende einberuft. Der Ausschuss muss eine au\u00dferordentliche Generalversammlung festsetzen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gr\u00fcnde fordert.<\/p>\n<p>(4) Die ordnungsgem\u00e4\u00df einberufene Generalversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n<p>(5) Von der Generalversammlung ist ein Wahlleiter zu bestellen, dem zwei Beisitzer beizugeben sind.<\/p>\n<p>(6) Die Generalversammlung ist zust\u00e4ndig f\u00fcr<\/p>\n<p>a) die Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden und des Dirigenten,<\/p>\n<p>b) die Entgegennahme der Gesch\u00e4fts- und Kassenberichte sowie die Entgegennahme des Berichts der Kassenpr\u00fcfer.<\/p>\n<p>c) die Entlastung des Ausschusses,<\/p>\n<p>d) die Festsetzung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge und einer etwaigen Aufnahmegeb\u00fchr,<\/p>\n<p>e) die Wahl des Ausschusses und der beiden Kassenpr\u00fcfer,<\/p>\n<p>f) die \u00c4nderung der Satzung,<\/p>\n<p>g) die Entscheidung \u00fcber wichtige Angelegenheiten, die der Ausschuss an die Generalversammlung verwiesen hat,<\/p>\n<p>h) die Aufl\u00f6sung des Vereins,<\/p>\n<p>i) den Austritt aus dem Allg\u00e4u-Schw\u00e4bischen Musikbund e. V.(ASM),<\/p>\n<p>k) sonstige durch diese Satzung festgelegte F\u00e4lle.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3>\u00a7 9 Der Ausschuss<\/h3>\n<p>(1) Der Ausschuss (= Vorstandschaft) setzt sich zusammen aus<\/p>\n<p>a) dem 1. Vorsitzenden<\/p>\n<p>b) dem stellvertretenden Vorsitzenden<\/p>\n<p>c) dem Schriftf\u00fchrer<\/p>\n<p>d) dem Schatzmeister<\/p>\n<p>e) zwei Jugendvertretern<\/p>\n<p>f) einem Aktiven-Vertreter<\/p>\n<p>g) zwei Beisitzern aus den f\u00f6rdernden Mitgliedern<\/p>\n<p>h) dem 1. Dirigenten<\/p>\n<p>i) dem 2. Dirigenten<\/p>\n<p>(2) Der Ausschuss wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gew\u00e4hlt und verbleibt bis zur n\u00e4chsten Neuwahl im Amt. Er beschlie\u00dft \u00fcber alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zust\u00e4ndig ist. Der Ausschuss entscheidet \u00fcber die Einrichtung und Aufl\u00f6sung von Beir\u00e4ten und Sonderaussch\u00fcssen; diese sind ihm unmittelbar verantwortlich.<\/p>\n<p>(3) Insbesondere w\u00e4hlt der Ausschuss die Delegierten f\u00fcr die jeweilige Generalversammlung des ASM sowie f\u00fcr die jeweiligen Bezirksversammlungen.<\/p>\n<p>(4) Der Ausschuss wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder verlangen.<\/p>\n<p>(5) Sofern w\u00e4hrend der Amtsperiode des Ausschusses Nachwahlen erforderlich sind, gelten diese jeweils nur bis zum Ende der Amtsperiode des Ausschusses.<\/p>\n<p>(6) Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt f\u00fcr die Durchf\u00fchrung ihrer Beschl\u00fcsse. Er ist verantwortlich f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erledigung der laufenden Gesch\u00e4fte.<\/p>\n<p>(7) Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Er unterst\u00fctzt den 1. Vorsitzenden bei den Verwaltungsgesch\u00e4ften. Ihm k\u00f6nnen einzelne Aufgaben zugewiesen werden.<\/p>\n<p>(8) Der Schriftf\u00fchrer fertigt von Generalversammlungs- und Ausschusssitzungen die Niederschriften und unterst\u00fctzt die Vorsitzenden bei der Erledigung der Verwaltungsgesch\u00e4fte. Ihm k\u00f6nnen allgemeine und besondere Auftr\u00e4ge erteilt werden.<\/p>\n<p>(9) Die Kassengesch\u00e4fte erledigt der Schatzmeister. Er ist berechtigt<\/p>\n<p>a) Zahlungen f\u00fcr den Verein anzunehmen und daf\u00fcr zu bescheinigen,<\/p>\n<p>b) Zahlungen f\u00fcr den Verein bis zu einem Betrag von Euro 300,- im Einzelfall zu leisten. H\u00f6here Betr\u00e4ge d\u00fcrfen nur mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden ausbezahlt werden,<\/p>\n<p>c) alle die Kassengesch\u00e4fte betreffenden Schriftst\u00fccke zu unterzeichnen. Zu deren gleichzeitiger Aufbewahrung ist er verpflichtet. Der Schatzmeister fertigt zum Ende des Gesch\u00e4ftsjahres einen Kassenabschluss, der der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenpr\u00fcfer haben vorher die Kassenf\u00fchrung zu pr\u00fcfen und in der Generalversammlung einen Pr\u00fcfungsbericht abzugeben. Die Kassenpr\u00fcfer haben dar\u00fcber hinaus das Recht, jederzeit Kassenpr\u00fcfungen vorzunehmen.<\/p>\n<p>(10) Die Jugendvertreter (Abs. 1 Buchstabe e) werden von den aktiven Mitgliedern unter 25 Jahren gew\u00e4hlt. \u00a7 5 Abs. 2 gilt bei dieser Wahl nicht. W\u00e4hlbar sind alle aktiven Mitglieder.<\/p>\n<p>(11) Der Aktiven-Vertreter (Abs. 1 Buchstabe f) wird von den aktiven Mitglieder ab vollendetem 25. Lebensjahr gew\u00e4hlt. W\u00e4hlbar sind alle aktiven Mitglieder ab vollendetem 25. Lebensjahr.<\/p>\n<p>(12) Bei den Beisitzern nach Abs. 1 Buchstabe g) sind alle f\u00f6rdernden Mitglieder wahlberechtigt und w\u00e4hlbar. Diesen Beisitzern k\u00f6nnen Einzelaufgaben \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>(13) Die Dirigenten werden vom Ausschuss berufen und abberufen. Sie geh\u00f6ren dem Ausschuss kraft Amtes an.<\/p>\n<p>(14) Der 1. B\u00fcrgermeister der Stadt Rain oder sein Beauftragter hat als beratendes Mitglied st\u00e4ndig Zutritt zu den Ausschusssitzungen; er erh\u00e4lt stets eine Einladung zu Ausschusssitzungen und zur Generalversammlung.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3>\u00a7 10 Vorstand i. S. von \u00a7 26 BGB<\/h3>\n<p>Vorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverh\u00e4ltnis ist die Vertretungsbefugnis des stellvertretenden Vorsitzenden auf die Verhinderung des Vorsitzenden beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3>\u00a7 11 Gemeinn\u00fctzigkeit<\/h3>\n<p>(1) Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts &#8222;Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8220; der Abgabenordnung.<\/p>\n<p>(2) Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/p>\n<p>(3) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religi\u00f6sen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grunds\u00e4tzen gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen bzw. Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.<\/p>\n<p>(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<p>(6) Die Vereins- und Organ\u00e4mter werden grunds\u00e4tzlich ehrenamtlich ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>(7) Unabh\u00e4ngig davon k\u00f6nnen Aufwandsentsch\u00e4digungen oder Honorare an Vorstandsmitglieder oder Personen, die nebenberuflich im Dienst oder im Auftrag des Vereins t\u00e4tig sind, bezahlt werden. Entsch\u00e4digungen und Honorare d\u00fcrfen nicht unangemessen hoch sein und sind nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen M\u00f6glichkeiten des Vereins zul\u00e4ssig. \u00dcber die H\u00f6he der Entsch\u00e4digungen und Honorare entscheidet der Ausschuss.<\/p>\n<p>(8) Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinn\u00fctzigen Bereich engagieren, k\u00f6nnen im Rahmen der steuerlich zul\u00e4ssigen Ehrenamtspauschale gem. \u00a7 3 Nr. 26a EStG und\/oder der \u00dcbungsleiterpauschale gem. \u00a7 3 Nr. 26 EStG beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<p>(9) Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach \u00a7 670 BGB f\u00fcr solche Aufwendungen, die ihnen durch die T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Verein entstanden sind. Hierzu geh\u00f6ren insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.<\/p>\n<p>(10) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden gew\u00e4hrt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.<\/p>\n<p>(11) Vom Ausschuss k\u00f6nnen per Beschluss im Rahmen der steuer- und haushaltsrechtlichen M\u00f6glichkeiten Grenzen \u00fcber die H\u00f6he des Aufwendungsersatzes nach \u00a7 670 BGB festgesetzt werden.<\/p>\n<p>(12) Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an die Stadt Rain, die es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3>\u00a7 12 Satzungs\u00e4nderung<\/h3>\n<p>(1) Antr\u00e4ge auf Satzungs\u00e4nderung k\u00f6nnen von jedem Mitglied innerhalb der Frist f\u00fcr Antr\u00e4ge zu einer Generalversammlung gestellt werden.<\/p>\n<p>(2) Eine Satzungs\u00e4nderung kann von der Generalversammlung nur mit der Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Stimmenthaltungen bleiben dabei unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3>\u00a7 13 Aufl\u00f6sung<\/h3>\n<p>(1) Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit der Aufl\u00f6sung ist eine 2\/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(2) Der Antrag auf Aufl\u00f6sung muss vorher in der Tagesordnung zur Generalversammlung mitgeteilt worden sein.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3>\u00a7 14 Inkrafttreten<\/h3>\n<p>Diese Satzung hat die Generalversammlung am 10.Mai 2013 in Rain beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadtkapelle Rain e. V. vom 19. Januar 1990 au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3>\u00a7 15 Datenschutz<\/h3>\n<p>(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.<\/p>\n<p>(2) Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter gesch\u00fctzt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen \u00fcber Nichtmitglieder werden von dem Verein grunds\u00e4tzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur F\u00f6rderung des Vereinszweckes n\u00fctzlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzw\u00fcrdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.<\/p>\n<p>(3) Als Mitglied des Allg\u00e4u-Schw\u00e4bischen Musikbundes e. V. ist die Stadtkapelle Rain e. V. verpflichtet, Daten aktiver Mitglieder an den Verband zu melden.<\/p>\n<p>(4) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei k\u00f6nnen personenbezogene Mitgliederdaten ver\u00f6ffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegen\u00fcber dem Vorstand Einw\u00e4nde gegen eine solche Ver\u00f6ffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Ver\u00f6ffentlichung.<\/p>\n<p>(5) Zur Wahrnehmung der satzungsm\u00e4\u00dfigen Rechte gew\u00e4hrt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.<\/p>\n<p>(6) Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gel\u00f6scht. S\u00e4mtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gem\u00e4\u00df der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Best\u00e4tigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 1 Name, Sitz und Gesch\u00e4ftsjahr (1) Der Verein f\u00fchrt den Namen &#8222;Stadtkapelle Rain e. 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