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Satzung der Stadtkapelle Rain § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Stadtkapelle Rain e. V.“ (2) Er ist seit 1983 in das Vereinsregister eingetragen. (3) Er wurde gegründet im Jahre 1978 als "Jugend-Stadtkapelle Rain" und nimmt mit dieser Satzung die "Stadtkapelle Rain“, gegründet 1955, nichteingetragener Verein" auf. (4) Er hat seinen Sitz in der Stadt Rain. (5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Verbandszugehörigkeit Der Verein ist Mitglied im Allgäu-Schwäbischen Musikbund. § 3 Zweck und Tätigkeit des Vereins (1) Der Verein verfolgt insbesondere die Erhaltung, Pflege, Verbreitung und Förderung von Volksbildung, Volksbrauchtum und bodenständiger Kultur. (2) Vornehmlich sieht der Verein seine Aufgabe in der Pflege der Blas- und Volksmusik, der Gewinnung der Jugend zur musischen Bildung, der Bewahrung und Neubelebung bodenständiger Trachten und der Völkerverständigung, insbesondere in der Stadt Rain. Diese Zielsetzung verfolgt er durch a) regelmäßige Übungsstunden und Bildung von
Orchestern, insbesondere der Stadtkapelle und der Jugendkapelle Rain.
§ 4 Mitgliedschaft (1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. (2) Aktives Mitglied kann auf Antrag jede Person werden, die ein Musikinstrument spielt oder dem Ausschuß angehört. (3) Förderndes Mitglied kann auf Antrag jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und-die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert. (4) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorsitzende. Gegen dessen Entscheidungen kann der Ausschuß angerufen werden, welcher endgültig entscheidet. Die Generalversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen. (5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen ohne Begründung gegenüber dem Verein nicht nachkommen, gehen ihrer Mitglied- schaft verlustig. (6) Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Er muß gegenüber dem Vorsitzenden mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. (7) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Allgäu-Schwäbischen- Musikbundes verstößt, kann vom Ausschuß ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluß ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des-Ausschusses kann die Generalversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet. (8) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, seine Höhe bestimmt die Generalversammlung für aktive und fördernde Mitglieder. § 5 Recht und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Ausschuß festgesetzten Bedingungen zu besuchen. (2) Das Antragsrecht steht den Mitgliedern ab dem 15. Geburtstag zu. Das aktive Wahlrecht ist ebenfalls ab dem 15. Geburtstag gegeben, das passive Wahlrecht ab dem 18. Geburtstag. (3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten. § 6 Ehrenmitgliedschaft Persönlicnkeiten, die sich um die Zielsetzung-des Vereins oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Ausschuß zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt. § 7 Organe (1) Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung (§ 8) (2) Die Organe sind bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig und beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; für die Generalversammlung gilt § 8 Abs. 4. (3) Mitglieder von Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können. (4) Die Sitzungen des Ausschusses sind grundsätzlich nichtöffentlich, die Generalversammlung dagegen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann - ganz oder teilweise - auf Beschluß der Generalversammlung ausgeschlossen werden. (5) Die Wahl des Vorstandes wird grundsätzlich geheim durchgeführt. Wahlen zum Ausschuß werden auf Antrag geheim durchgeführt. (6) Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Position sich erledigt haben, kann auch offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. (7) Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer (Schriftführer) zu unterzeichnen. § 8 Die Generalversammlung (1) Die Generalversammlung findet jährlich einmal, und zwar in der Regel im ersten Vierteljahr statt. Sie ist vom Vorsitzenden eine Woche vorher durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Rain unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. (2) Anträge an die Generalversammlung sind spätestens drei Tage vorher an den Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Ausschusses ist keine Frist gegeben. (3) Der Ausschuß kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Generalversammlungen festsetzen, die dann der Vorsitzende einberuft. Der Ausschuß muß eine außerordentliche Generaiversammlung festsetzen, wenn mindestens ein Drittel der szimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. (4) Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. (5) Von der Generalversammlung ist ein Wahileiter zu bestellen, dem zwei Beisitzer beizugeben sind. (6) Die Generalversammlung ist zuständig für a) die Entgegennahme der Berichte des
Vorsitzenden und des Dirigenten, § 9 Der Ausschuß (1) Der Ausschuß (= Vorstandschaft) setzt sich zusammen aus a) dem 1. Vorsitzenden (2) Der Ausschuß wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt und verbleibt bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammiung zuständig ist. Der Ausschuß entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Beiräten und Sonderausschüssen; diese sind ihm unmittelbar verantwortlich. (3) Insbesondere wählt der Ausschuß die Delegierten für die jeweilige Generalversammlung des Allgäu-Schwäbischen-Musikbundes (ASM) sowie für die jeweiligen Bezirksversammlungen. (4) Der Ausschuß wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Ausschußmitglieder verlangen. (5) Sofern während der Amtsperiode des Ausschusses Nachwahlen erforderlich sind, gelten diese jeweils-nur bis zum Ende der Amtsperiode des Ausschusses. (6) Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung der laufenden Geschäfte. (7) Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Er unterstützt den 1. Vorsitzenden bei den Verwaltungsgeschäften. Ihm können einzelne Aufgaben zugewiesen werden. (8) Der Schriftführer fertigt von Generalversammlung und Ausschußsitzungen die Niederschriften und unterstützt die Vorsitzenden bei der-Erledigung der Verwaltungsgeschäfte. Ihm können allgemeine und besondere Aufträge erteilt werden. (9) Die Kassengeschäfte erledigt der Schatzmeister. Er ist berechtigt a) Zahlungen für den Verein anzunehmen und
dafür zu bescheinigen, (10) Die Jugendvertreter (Abs. 1 Buchstabe e) werden von den aktiven Mitgliedern unter 25 Jahren gewählt. § 5 Abs. 2 gilt bei dieser Wahl nicht. Wählbar sind alle aktiven Mitglieder. (11) Der Aktiven-Vertreter (Abs. 1 Buchstabe f) wird von den aktiven Mitglieder ab vollendetem 25. Lebensjahr gewählt. Wählbar sind alle aktiven Mitglieder ab vollendetem 25. Lebensjahr. (12) Bei den Beisitzern nach Abs. 1 Buchstabe g) sind alle fördernden Mitglieder wahlberechtigt und wählbar. Diesen Beisitzern können Einzelaufgaben übertragen werden. (13) Der Dirigent wird vom Ausschuß berufen und abberufen. Er gehört dem Ausschuß kraft Amtes an. (14) Der 1. Bürgermeister der Stadt Rain oder sein Beauftragter hat als beratendes Mitglied ständig Zutritt zu den Ausschußsitzungen; er erhält stets eine Einladung zu Ausschußsitzungen und Generalversammlung. § 10 Vorstand i. S. von § 26 BGB Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertrende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis des stellvertretenden Vorsitzenden auf die Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt. § 11 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen bzw. Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das verbliebene Vereinsvermögen an die Stadt Rain mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer Verein in der Stadt Rain mit der gleichen Zielsetzung gegründet wird und es dann dem neugegründeten Verein zu übergeben. Die Entscheidung trifft ausschließlich der zuständige Stadtrat in der Stadt Rain. Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Stadt Rain das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken in der Stadt Rain zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden. In jedem Fall ist vor der Zuführung oder der Verwendung des Vermögens die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen. § 12 Satzungsänderung (1) Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Generalversammlung gestellt werden. (2) Eine Satzungsänderung kann von der GeneraIversammlung nur mit der Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. § 13 Auflösung (1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß der Generalversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. (2) Der Antrag auf Auflösung muß vorher in der Tagesordnung zur Generalversammlung mitgeteilt worden sein. § 14 Inkrafttreten Diese Satzung hat die Generalversammlung am 19. Januar 1990 in R.ain beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Jugend-Stadtkapelle Rain e. V. vom 18. Februar 1983 außer Kraft. gez. Unterschriften
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